Grusonstraße 71 · 22113 HamburgMo–Do 07:30–17:00 · Fr 07:30–15:00 UhrBesuche nur nach Absprache

1. Allgemeines. Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma A-TAINER & SERVICE Containerhandel u. Vermietung Andreas Dibbern e.K. (im Folgenden A-TAINER, wir) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne der §§ 14, 310 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

1.2 Entgegenstehenden oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers/Mieters wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch A-TAINER ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Auslieferung der Container an den Käufer/Mieter vorbehaltlos vorgenommen wurde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer/Mieter, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

2. Kaufpreis / Fälligkeit

2.1 Der gesamte Kaufpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, sofort mit Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang beim Käufer nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen. Sollte der Käufer den Kaufpreis weder sofort noch auf eine schriftliche Mahnung hin zahlen, so ist A-TAINER berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, anderenfalls für die Zeit des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

2.2 Bezieht sich der Kaufvertrag auf einen Container, der im Augenblick des Kaufvertragsabschlusses an den Käufer vermietet ist, so bleibt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zur Zahlung des Mietzinses bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Kaufpreises verpflichtet. Der Mietzins wird nicht auf den Kaufpreis angerechnet.

3. Mietdauer / Mietzins

3.1 Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung des Containers an dem vereinbarten Standort oder mit der Abholung aus dem Depot durch den Mieter.

3.2 Bei Beginn der Mietzeit werden die Kosten der Anlieferung, des Ausgangshandlings sowie die ersten beiden Monatsmieten sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus wird die Miete monatlich im Voraus berechnet und ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.

3.3 Das Mietverhältnis endet zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen. Erfolgt von dem Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses keine schriftliche Mitteilung an A-TAINER, wann und wo der Container zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses abzuholen ist, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend bis zu dem Zeitpunkt, an dem A-TAINER eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Mieters erhält.

3.4 Sollte der Container in einem beschädigten oder nicht sauberen Zustand an A-TAINER zurückgegeben werden, ist A-TAINER berechtigt, den Mietzins solange zu verlangen, bis sich der Container wieder in einem vermietungsfähigen Zustand befindet. Die Kosten der Reparatur und der Reinigung trägt der Mieter. Die Reparatur darf nur in von A-TAINER autorisierten Depots vorgenommen werden. Näheres regelt Ziffer 9.2.

In diesem Fall endet das Mietverhältnis mit dem Zeitpunkt, an dem der Mieter die Reparaturfreigabe sowie die Übernahme der Reparaturkosten erklärt oder A-TAINER die voraussichtlichen Kosten der Reparatur zur Verfügung stellt. Eine Berufung des Mieters auf § 545 BGB ist auch in diesem Fall ausgeschlossen.

Dies gilt auch für den Fall, dass A-TAINER das Mietverhältnis berechtigt außerordentlich bzw. fristlos gekündigt hat. Der Mieter hat in diesem Fall A-TAINER neben den Reparaturkosten Ersatz für den Mietausfall für die Zeit der Instandsetzung zu leisten.

4. Übergabe / Abnahme

4.1 Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung sowie die Haftung für die Container auf den Käufer/Mieter über. Wird auf ein Übergabeprotokoll verzichtet, so tritt der Gefahrenübergang gleichwohl ein, sobald ein Miet-/Kaufvertrag geschlossen und die Übergabe erfolgt ist.

4.2 Der Mieter bestätigt, dass der im Mietvertrag genannte Container mit keinem Mangel behaftet ist, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder beeinträchtigt.

4.3 Erfolgt die Abnahme des Containers durch den Käufer/Mieter nicht zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin, ist A-TAINER berechtigt, dadurch anfallende Kosten für Zwischenlagerung, Handling sowie zusätzliche Transporte dem Käufer/Mieter in Rechnung zu stellen.

5. Gebrauch / Versicherung / Haftung

5.1 Nach Übergabe des Containers ist der Mieter verpflichtet, einen während der Dauer des Mietverhältnisses auftretenden Mangel A-TAINER unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für jeden Schaden, der aus der Verletzung dieser Obhuts- und Anzeigepflicht entsteht.

5.2 Eine Haftung von A-TAINER gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen, soweit A-TAINER den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden.

5.3 Der Container ist auf festen, ebenen Untergrund zu stellen (Beispiel: Gehwegplatten an den Eckpunkten). Es gilt, ein Eindringen in den Boden zu verhindern, somit die Funktion des Containers (Gängigkeit der Türen) und die Transportsicherheit zu erhalten und sicherzustellen. Sollte der Container kundenseitig nachweislich einfach nur „in den Sand gesetzt“ werden, so ergibt sich für den Rückführungstransport und den umgebenden Straßenverkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer durch möglicherweise umherfliegende Gegenstände wie Sand, Kiesel, Steine. Daraus resultierende Schäden gehen zu Lasten des Mietkunden. Die erhöhten Reinigungskosten für die Entfernung von Sand, Kiesel, Steinen werden pauschal mit 120,00 Euro zzgl. MwSt. berechnet.

5.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Container mit Sorgfalt zu behandeln und ihn vor jeder Art der Überbeanspruchung zu schützen. Der Mieter trägt die Kosten für Wartung, Pflege, Reparatur und Unterhalt während der gesamten Mietdauer. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und der Erhaltung des Containers verbunden sind, zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere, den Container weder zur Lagerung von Substanzen, deren Besitz gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt oder die der Gesundheit von Leib und Seele nicht förderlich sind, noch zur Lagerung von illegalen Waffen, deren Teilen oder Munition, noch zu Wohnzwecken zu verwenden. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Verstöße dagegen polizeilich zu melden, und werden dies auch tun. Zuwiderhandlungen des Mieters gegen die vorgenannten Verpflichtungen berechtigen A-TAINER zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Grundsätzlich findet geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

5.5 Die Überlassung des Containers an Dritte oder die Untervermietung ist nur mit Zustimmung von A-TAINER gestattet.

5.6 Ein Standortwechsel des Containers während der Mietzeit bedarf der Zustimmung A-TAINERs.

5.7 Für Änderungen, zusätzliche Einbauten, Umbauten sowie das Anbringen von Werbeschildern und Ähnlichem am Container bedarf der Mieter der Zustimmung von A-TAINER. Das Eigentumsschild von A-TAINER darf nicht entfernt werden. Das Anbringen von Bohrlöchern am Container ist ausdrücklich untersagt.

5.8 Der Mieter hat während der Dauer des Mietverhältnisses für den Container eine Feuer-, Einbruchs- und Diebstahlversicherung in ausreichendem Umfang abzuschließen. Die Versicherungssumme hat mindestens dem bei Vertragsschluss vereinbarten Wiederbeschaffungswert des Containers zu entsprechen.

Während der Mietzeit haftet der Mieter für Beschädigungen des Containers, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Dies gilt auch für das Abhandenkommen des Containers, gleich aus welchem Grund.

Verlust oder Beschädigung des Containers, gleich aus welchem Grund, entbinden den Mieter nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses nebst Nebenkosten. Der Mieter bleibt zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet, bis A-TAINER den vollen Wiederbeschaffungswert des Containers oder den Container selbst in einem vermietungsfähigen Zustand zurückerhält.

5.9 Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit ihm oder einem Dritten durch den Container oder dessen Gebrauch mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden.

5.10 Der Mieter hat für eine Versicherung des von ihm eingelagerten Inhaltes des Containers selbst zu sorgen. A-TAINER haftet nicht für Schäden an dem vom Mieter eingelagerten Inhalt des Containers, die insbesondere durch die im Container entstehenden klimatischen Verhältnisse entstehen. Der Mieter hat selbst für eine ausreichende Sicherung des Inhaltes zu sorgen, ohne den Container zu beschädigen.

6. Kühlcontainer

6.1 Zum Zeitpunkt der Anlieferung des Kühlcontainers hat ein vom Mieter zu beauftragender, für Starkstrom zugelassener Elektriker den Anschluss des Containers beim Mieter zu überwachen. Der Container ist vom Mieter bei Anlieferung auf eine einwandfreie Funktion hin zu testen. Etwaige Mängel hat der Mieter unverzüglich gegenüber A-TAINER anzuzeigen.

6.2 Der Mieter haftet für jegliche Schäden an dem Kühlcontainer, die durch den Ausfall des Hausstromkreises des Mieters verursacht werden. Der Mieter ist verpflichtet, für den Kühlcontainer für die gesamte Mietdauer eine Versicherung gegen Maschinenbruch abzuschließen.

6.3 Bei Inbetriebnahme hat der Mieter die eingestellte Temperatur des Kühlcontainers zu kontrollieren. Der Kühlcontainer ist sodann regelmäßig, wenigstens jedoch alle 12 Stunden, auf seine einwandfreie Funktion hin zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, A-TAINER von etwaigen Störungen unverzüglich zu unterrichten.

7. Gewährleistung

7.1 Der Verkauf eines gebrauchten Containers durch A-TAINER erfolgt auf Basis des tatsächlichen Zustandes unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene oder verborgene Mängel. A-TAINER versichert, dass ihm Mängel nicht bekannt oder gemeldet sind. Der Käufer übernimmt den Container in dem tatsächlichen Zustand.

7.2 Der Käufer hat den Container unverzüglich nach Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen und diese A-TAINER unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB).

8. An- und Rücklieferung

8.1 Die An- und Rücklieferung des Containers erfolgt durch A-TAINER auf Kosten und Gefahr des Käufers/Mieters. Im Rahmen dieser Verkehrsverträge wird A-TAINER ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) tätig. Auf die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 23 ADSp wird ausdrücklich hingewiesen.

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, für das ordnungsgemäße fachmännische Abladen des Containers bei Anlieferung und das Aufladen bei Rückgabe oder Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. Bei Abholung hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Container frei zugänglich ist.

8.3 Liegen Anlieferung und Abholung kalendarisch weit auseinander, können bei der Abholung Transportkosten anfallen, die von denen der Anlieferung abweichen. Gründe dafür können Tariferhöhungen, Energiezuschläge oder sonstige Zuschläge sein. A-TAINER rechnet Transporte immer tagesaktuell ab, also zu den am Tag der Aktion gültigen Preisen.

8.4 Die Abrechnung der Transporte erfolgt auf Basis der im Auftrag genannten Adressen. Hierbei können Preisunterschiede zum Angebot entstehen, wenn in diesem die Ermittlung der Entfernung nur gemäß der Postleitzahl und nicht aufgrund der kompletten Adresse erfolgte.

9. Rückgabe

9.1 Der Container ist in einem einwandfreien, sauberen Zustand durch den Mieter zurückzugeben. Versäumen Sie bitte nicht die notwendige Unterhaltsreinigung der Mietgegenstände, die wir Ihnen auf Wunsch gern auch gesondert anbieten können.

9.2 Reparaturen, Beschaffung von Ersatzteilen oder Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten werden nach Rückgabe des Containers durch A-TAINER durchgeführt. Reinigungskosten betragen mindestens 30 Euro, darüber hinaus nach Aufwand und gegen Kostenvoranschlag.

A-TAINER ist berechtigt, diese Kosten für Reparaturen, Beschaffung von Ersatzteilen oder Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten dem Mieter in Rechnung zu stellen, sofern diese auf einen unsachgemäßen Gebrauch oder die Rückgabe in einem nicht einwandfreien Zustand zurückzuführen sind. Diese Kosten sind, ebenso wie die Rücktransportkosten, sofern dieser im Auftrag von A-TAINER erfolgte, sofort rein netto ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung fällig und durch den Mieter zu zahlen.

9.3 Bei Nichtrückgabe von mit dem Container ausgelieferten Schlüsseln oder Mobiliar ist A-TAINER berechtigt, dem Mieter die Kosten für die Wiederbeschaffung in Rechnung zu stellen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 A-TAINER behält sich das Eigentum an den Containern bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises und aller sonstigen, auch künftigen Verbindlichkeiten des Käufers aus dieser Geschäftsverbindung vor.

10.2 Der Käufer ist berechtigt, den Container im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Rechnung von A-TAINER (einschließlich der jeweils gültigen MwSt.) an A-TAINER ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Container ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. A-TAINER nimmt diese Abtretung an.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von A-TAINER, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. A-TAINER verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Ist dies aber der Fall, so kann A-TAINER verlangen, dass der Käufer A-TAINER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Mieter/Käufer A-TAINER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit A-TAINER Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, A-TAINER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Mieter/Käufer für den bei A-TAINER entstandenen Ausfall.

10.4 Pfandrecht nach §§ 1204–1259 BGB, Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB. Mit Anerkennung des Mietvertrages durch den Mietkunden steht A-TAINER ein Pfandrecht gemäß §§ 1204–1259 BGB an beweglichen Sachen (die beispielsweise in einen oder mehrere Container eingelagert worden sind) zu, und zwar im Rahmen und bis zur Höhe der möglicherweise noch unerledigten Forderungen.

Außerdem hat nach §§ 562 ff. BGB der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

Das Pfandrecht erlischt mit vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen. Sollten Forderungen trotz ordentlicher und regelmäßiger Erinnerung/Mahnung nicht beglichen werden (können), bleibt das Pfandrecht auch während des gesamten Insolvenzablaufes so lange bestehen, bis die bis dahin offenen Forderungen beglichen sind.

11. Schriftformerfordernis und Teilnichtigkeit

11.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.

11.2 Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen als unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechende zulässige Bestimmung zu ersetzen.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Alle Streitfragen, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages betreffen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.2 Sofern der Käufer/Mieter Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von A-TAINER. A-TAINER ist jedoch auch berechtigt, den Käufer/Mieter an seinem Wohnort zu verklagen.

12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von A-TAINER Erfüllungsort.

A-TAINER & SERVICE Containerhandel u. Vermietung Andreas Dibbern e.K., Hamburg.

Fassung vom März 2025